4, Feb. 2019 | verfahren
Gleich vorne weg, wir reden von digitalen Türspionen. Diese machen Bildaufnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes (§12 Abs. 1 DSG), die geeignet sind zu erfassen, wer sich im Aufnahmebereich vor der Türe befindet. So weit so gut, genau das will man ja mit Türspionen auch erreichen?
Problematisch wird das natürlich für den Nachbarn, der ja von dem Türspion ebenfalls erfasst wird, wann der Heim kommt. Eine derartige Bildaufnahme ohne die Einwilligung der Betroffenen ist also unzulässig (Beschwerde laufend).
Die Einfache Lösung ist, hier auf digitale Spielereien zu verzichten und dem guten alten analogen Türspion den Vorzug zu geben.
4, Feb. 2019 | geklärt, info, verfahren
Sie kennen das. Sie haben eine Website gefunden wo Ihre gesuchte Information angeboten wird, aber nur mit Einwilligung zu Cookies. Ist das jetzt noch freiwillig?
Die Datenschutzbehörde sagt ja, zumindest in einem speziellen Fall einer Online-Zeitung, die ihre Inhalte nur nach Cookie Freigabe verfügbar macht. Der einfache Grund, die Information wäre auch über einen Bezahl-Account oder die Printausgabe der Zeitung verfügbar und der Leser hat durch seine Einwilligung einen deutlichen Vorteil, nämlich den unbeschränkten Zugriff auf alle Informationen.
Das Grundrecht auf Datenschutz beinhaltet nicht nur das Recht auf Schutz der eigenen Daten sondern auch die freie Einwilligung zur Verarbeitung im Gegenzug zu einen deutlich erkennbaren Vorteil, de dadurch entsteht.
4, Feb. 2019 | geklärt, info, verfahren
Die erste Bilanz nach dem In-Kraft-Treten des Datenschutzgesetzes (DSG) ist nicht aufregend. Es wurden 59 neue Verwaltungsverfahren eingeleitet, zum überwiegenden Anteil rund um das Thema Videoüberwachung im öffentlichen Raum oder in Nachbargrundstücken.
Es gab allerdings auch schon einige Verfahren wegen Verstoß gegen die Informationspflicht (Art. 13 und 14 DSGVO), wegen unzureichender TOMs (Technische und Organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit nach Art. 32) sowie verspätete Meldung an die Behörde nach einer Verletzung des Datenschutzes (data breach nach Art. 33)
Die in der DSGVO festgesetzten Höchststrafen (bis zu 20 Mio Euro oder 4% des Umsatzes) wurden nicht verhängt, müssen diese doch verhältnismäßig sein und dürfen auch die wirtschaftliche Existenz des Verantwortlichen nicht gefährden. Geldstrafen können sowohl gegen juristische als auch natürliche Personen ausgesprochen werden, nicht aber gegen Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts (§30 Abs. 5 DSG). Die höchste Strafe 2018 wurde für eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum mit € 4.800,- festgesetzt. Auch der Einsatz von Dash-Cams (Videoaufnahme des Straßenverkehrs) wurde abgestraft.