4, Apr. 2019 | geklärt, verfahren
An einem intelligenten Wasserzähler wurde es nochmals festgemacht, Behörden brauchen Gesetze für Datenverarbeitung.
Die Intelligenz des Messgerätes besteht dabei in der Möglichkeit, den Verbrauch zu speichern und per Funk zu übermitteln. Tatsächlich ist das aber ein Nebenschauplatz, des Pudels Kern ist die Argumentation der Rechtmäßigkeit der zuständigen Behörde über den Weg der Vertragserfüllung und das besondere Interesse (Art. 6 Abs. b und f DSGVO).
Die Datenschutzbehörde stellt hier fest, dass diese beiden Rechtsgrundlagen für Behörden nicht zulässig sind, sondern (gem. §1 Abs.2 DSG) immer eine gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. e) bestehen muss. In dem speziellen Fall gibt es aber keine gesetzliche Grundlage für intelligente Wasserzähler, die damit nicht zulässig sind, anders allerdings als bei intelligenten Stromzählern. (Beschwerde noch nicht rechtskräftig)
4, Apr. 2019 | geklärt, verfahren
Wir haben alle das Recht auf Löschung unserer personenbezogenen Daten, das ist soweit auch bekannt. Nur, wann gelten Daten als gelöscht?
Grundsätzlich sind Daten wirklich aus dem System zu entfernen, also wirklich löschen, nicht bloß auf andere Datenträger auslagern. Nur so ist das ‚Recht auf vergessen werden‘ auch zu gewährleisten und das gilt grundsätzlich auch für Datensicherungen. Aber…
Anonymisierte Daten haben keine Verbindung mehr zur Person. Durch den Wegfall des Personenbezugs findet daher die DSGVO gar keine Anwendung mehr auf diese Daten, dem Löschbegehren ist also damit nachgekommen. Allerdings gelten hier etwas strengere Maßstäbe. Eine bloße Pseudonymisierung, also eine erschwerte Zuordnung der Daten zu Personen, ist da nicht zulässig. Die Verbindung zwischen den Daten und der Person muss endgültig vernichtet sein, um als anonymisiert zu gelten und darf ohne unverhältnismäßigem Aufwand auch nicht wieder herstellbar sein. Diese Trennung der Verbindung ist dem Betroffenen auch nachzuweisen.
4, Feb. 2019 | verfahren
Die partielle (teilweise) Löschung von Daten zu verlangen ist zulässig, gleichzeitig kann man als Betroffener auch verlangen, dass die restlichen Daten erhalten bleiben. Dem hat der Verantwortliche nachzukommen, wenn es nicht gute Gründe gibt, die das verhindern.
Diese Gründe müssen innerhalb der vorgesehen Frist dem Betroffen auch erklärt werden, und zwar in einer Form, dass sowohl der Betroffene, als auch eventuell die Behörde nachvollziehen können, warum eine partielle Löschung der Daten nicht möglich ist.
Einfach die gesamten Daten zu löschen ist nicht zulässig, weil dies nicht dem Grundsatz der Verwendung von Daten nach Treu und Glaube entsprechen würde.